Vereinsatzung

Der Theaterverein Süsel e.V. gibt sich folgende Satzung


Präambel

Der Theaterverein Süsel e.V. ist als gemeinnützig anerkannt, parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
Im Theaterverein Süsel e.V. wird die Gleichstellung von Mann und Frau nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming verwirklicht. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf die weibliche Sprachform verzichtet.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
Theaterverein Süsel e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eutin unter der Nr. 404 eingetragen. Das Ensemble tritt als Niederdeutsche Bühne Süsel auf. Sitz ist die vereinseigene „Kulturscheune“ in Süsel, Pastor Dr. Fuchs-Weg 3.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist die Förderung der Kunst und Kultur
Aufgaben des Vereins sind:

  • Das Einstudieren und Aufführen von Theaterstücken in niederdeutscher Sprache ;
  • Organisation von Auftritten durch Gastbühnen, musikalische Darbietungen, Ausstellungen etc. ;
  • Pflege und Erhalt der niederdeutschen Sprache;
  • Heranführung von Kindern und Jugendlichen an dieses Sprachgut.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstand und Mitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Spielzeit beginnt am 1.7. j.J. und endet am 30.6. des folgenden Jahres.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereines kann jede unbescholtene Person über 18 Jahre werden, die bereit ist, sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Vereines einzusetzen. Personen unter 18 Jahren können ihren Beitritt mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erklären.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahren.

b) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung. Die Satzung ist auf der Homepage des Vereins einsehbar und kann schriftlich im Theaterbüro in Empfang genommen werden. Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung verpflichtet sich
das Mitglied, die Satzung anzuerkennen und zu achten.

c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch eine schriftliche Austrittserklärung, mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres.

d) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern des Vereines ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

e) Die Mitglieder unterstützen den Verein, z.B. als Amateurschauspieler, im technischen Bereich, bei der Erfüllung gemeinschaftlicher Aufgaben oder durch erforderliche Hilfeleistungen bei Veranstaltungen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

§ 4 Beitragspflicht

Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

Die Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zum Abschluss der Berufsausbildung beitragsfrei. Die Beiträge sind einmal p.a. bis zum 30. Juli durch Einzahlung auf das Vereinskonto zu entrichten bzw. werden per Lastschrift eingezogen.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss, der mindestens mit einer Mehrheit von 2/3 der in § 9 benannten Vorstandsmitglieder ergangen sein muss, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied

a) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, Team-oder den guten Ruf des Vereines gefährdet;
b) seine Beiträge trotz dreimaliger Aufforderung nicht zahlt.

§ 6 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Team – Vorstand

Die Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

1. Wahlen des Team-Vorstandes
2. Wahlen der Kassenprüfer
3. Sollte ein Mitglied aus der Mitgliederversammlung den Antrag auf geheime Wahl stellen, so ist diesem stattzugeben.
4. Entlastung des Team-Vorstandes
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Annahme und Änderung der Satzung
7. Auflösung des Vereines

Weitere Aufgaben können sein

1. Einbringen und Abstimmen von Anträgen
2. Bildung von Ausschüssen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr nach Ablauf der Spielzeit statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung per Post oder Mail mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle eingetragenen Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen, die zwischen dem Tag der Aufgabe bei der Post und dem Tag der Mitgliederversammlung liegen muss.

Versammlungsleiter ist ein vertretungsberechtigtes Team – Vorstandsmitglied.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Beschlüsse werden durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit, der in der satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem durch den Protokollführer aufzunehmendes Protokoll festzuhalten und durch den Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann einberufen werden, wenn es 25 % der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangen.
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9 Team – Vorstand

Der Team – Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist ein geschäftsführender Team-Vorstand.
Er setzt sich wie folgt zusammen:

a) Mindestens 3 und höchstens 5 vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder
b) Bis zu 7 weitere, nicht vertretungsberechtigte, Mitglieder (Beisitzende)
c)  Die vertretungsberechtigten Mitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die beisitzenden Mitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zu den turnusgemäßen Neuwahlen ein Vorstandsmitglied kommissarisch bestellen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung kann eine Neuwahl erfolgen
d) Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des vertretungsberechtigten Team – Vorstandes gemeinsam vertreten.
e) In den Team – Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden, sie müssen Mitglied im Verein sein.

§ 10 Aufgaben des Team – Vorstandes

Der Team – Vorstand tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, über deren Verlauf ein Protokoll zu führen ist, welches zeitlich unbegrenzt aufbewahrt wird. Der Team – Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon mindestens 2 vertretungsberechtigte, anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Der Team – Vorstand hat zweimal jährlich die Kasse des Vereines prüfen zu lassen, die Mitgliederversammlung einzuberufen und für die Ausführung ihrer Beschlüsse Sorge zu tragen.
Der Team – Vorstand hat über die Aufnahme neuer Mitglieder zu beschließen.
Der Team – Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, die vereinseigene Kulturscheune zu unterhalten und zu pflegen.

Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Tätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG bzw. einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.

Weitere Aufgaben sind in der Geschäftsordnung des Vereines geregelt.

§ 11 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kasse bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus, einer wird jährlich neu gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereines

Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, ohne
Berücksichtigung der Stimmenthaltungen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an:

1. Plattdüütsch-Stiftung Sleswig-Holsteen mit Sitz beim Schleswig-Holsteinischen Heimatbund in Kiel-Molfsee
2. Niederdeutscher Bühnenbund Schleswig-Holstein e.V.

Zu gleichen Teilen. Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Süsel, 03. Dezember 2025

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